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Leistungseigenverbrauch bzw. Vorsteueraufteilung bei privater Telefonnutzung
Nach Abschn. 9 Abs. 3 UStR 1996 kann der Unternehmer die USt aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Fernsprechendgeräte unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer geltend machen. Die nichtunternehmerische (private) Nutzung dieser Geräte unterliegt als Leistungseigenverbrauch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist die AfA für das jeweilige Gerät.
Dagegen ist die auf Grund- und Gesprächsgebühren entfallende Vorsteuer von vornherein in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen ( BStBl 1994 II, 200; Abschn. 9 Abs. 3 UStR). Dies gilt auch bei der Anmietung fremder Fernsprechendgeräte.
Ertragsteuerlich wird die private Telefonnutzung mit pauschalen Beträgen geschätzt. Diese Werte können für die Vorsteueraufteilung oder als Bemessungsgrundlage für den Leistungseigenverbrauch übernommen werden. Die ertragsteuerlichen Werte sind Nettowerte.