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§ 1a UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb; hier: Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe durch pauschalierende Land- und Forstwirte
1. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben i. S. des § 1a UStG durch Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittsätzen gem. § 24 Abs. 1 UStG versteuern, bittet die OFD, folgendes zu beachten:
Die Verwendung einer USt-Identifikationsnr. (USt-IdNr.) führt nicht in jedem Fall zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur vor, wenn die in § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist dagegen gem. § 1a Abs. 3 UStG grundsätzlich zu verneinen, wenn der Erwerber zu dem in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personenkreis gehört und die Erwerbsschwelle i. S. des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG nicht überschritten wird. Nach § 1a Abs. 4 UStG kann der Erwerber zwar auf die Anwendunge der Erwerbsschwelle verzichten. Wurde jedoch nicht wirksam optiert und die Erwerbsschwelle nicht überschritten, liegt trotz Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 1 und Abs. 2 UStG kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
Die USt-IdNr. gehört nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a UStG, so daß ihre Verwendung nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führt. Sie ist lediglich für den leistenden Unternehmer ein Anzeichen dafür, daß der Abnehmer in dem anderen Mitgliedstaat den Erwerb der Besteuerung unterwerfe...