BVerwG Beschluss v. - 7 A 22/11

Trennung von Verfahren

Gesetze: § 93 S 2 VwGO

Gründe

1Die Abtrennung der noch nicht erledigten Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Über die Trennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung hat sich am Maßstab der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit auszurichten (vgl. BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 20 = juris Rn. 3, im Anschluss an u.a. - NJW 1997, 649 <650>). Hiernach drängt es sich auf, bei subjektiver Klagehäufung diejenigen Beteiligten, deren Verfahren bereits in der Sache beendet ist, durch eine Verfahrenstrennung und die nachfolgenden abschließenden (Neben-)Entscheidungen endgültig aus dem Prozessrechtsverhältnis zu entlassen (vgl. etwa BVerwG 9 A 5.07 - NVwZ 2009, 50 Rn. 13). Die so geschaffene Klarheit vermeidet auch Missverständnisse bei der Aktenführung. Im vorliegenden Fall ist des Weiteren zu beachten, dass die Erledigung der Verfahren nicht allein durch den Vergleichsabschluss eingetreten ist, sondern bei den Klägern zu 12 und 13 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen sowie beim Kläger zu 11 durch die Klagerücknahme. In dieser Hinsicht bedarf es einer konstitutiven Kostenentscheidung. Diese kann wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht nur für einen Teil verbundener Verfahren ergehen.

2Das Interesse der verbleibenden Kläger an einem möglichst geringen Kostenrisiko tritt demgegenüber zurück. Der auf die einzelnen Kläger entfallende Betrag, der in die Berechnung des Streitwerts einzustellen ist, ändert sich durch eine Verfahrensverbindung oder -trennung nicht. Bei Verbindung der Verfahren kommt den Klägern zwar die degressive Gestaltung der Gebührentabellen zugute. Die Verfahrensbeteiligten können jedoch auch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz nicht verlangen, dass das Kostenrisiko möglichst gering gehalten wird (siehe hierzu - BVerfGE 54, 39 <41> sowie BVerwG 4 B 75.81, 4 B 76.81 - Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5 <Ls.> = juris Rn. 3). Die anteilige Kostenbelastung sinkt bei gemeinschaftlicher Prozessführung; endet diese, entfällt auch der hieraus resultierende Kostenvorteil.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAI-56594