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Behandlung der nichtunternehmerischen Kraftfahrzeugnutzung; Pauschalabschlag von 20 v. H. in der Zeit vor dem
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt folgendes:
Wenn bei der Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines Kfz ab. die sog. 1 v. H.-Regelung angewendet wird, kann nach Abschn. I Abs. 2 und Abschn. III Abs. 2 des BdF-Schreibens v. S 7102 (NWB DokSt Rz. 7/96) von dem für Ertragsteuerzwecke anzusetzenden Wert ein pauschaler Abschlag von 20 v. H. für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten vorgenommen werden. Diese Regelung gilt auch für die Besteuerungszeiträume vor dem , sofern in dieser Zeit der private Nutzungswert für Ertragsteuerzwecke nach der 1 v. H.-Regelung ermittelt (vgl. Abschn. 37 Abs. 7 Nr. 4 LStR a. F.) und für Umsatzsteuerzwecke übernommen wurde. Abschn. 155 Abs. 3 Satz 6 UStR 1996 ist nicht anzuwenden.