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Einkommensteuer; | Verfassungsmäßigkeit von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag (§§ 32, 32a EStG)
Der ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Die Frage, ob der Grundfreibetrag im Jahre 1987 verfassungsrechtlich zu beanstanden war, ist nicht ernstlich zweifelhaft (Anschluß an , BStBl 1990 II 969; vgl. Kanzler, KFR F.3 EStG § 32a, 1/90, S.327). (2) Im Aussetzungsverfahren kann es dahinstehen, ob der für das Jahr 1987 gem. § 32 Abs.6 EStG gewährte Kinderfreibetrag von 2 484 DM unzureichend und aus diesem Grunde verfassungswidrig ist. Die Vollziehung eines darauf beruhenden ESt-Bescheids ist nicht auszusetzen, weil in diesem Fall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ausnahmsweise höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. [Hinweis:] Das BVerfG hat die Verfass...