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§ 1b UStG Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch inländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder
1. Seit dem unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a UStG der Umsatzbesteuerung im Inland. Für Erwerber neuer Fahrzeuge, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, ist die Besteuerung unter den Voraussetzungen des § 1b UStG durchzuführen. Dies gilt nach § 1c Abs. 1 Satz 3 UStG auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen. Der innergemeinschaftlich Erwerb neuer Fahrzeuge durch diese Einrichtungen sowie ihre ausländischen Mitglieder ist nach § 4b Nr. 3 UStG steuerfrei, wenn die Einfuhr neuer Fahrzeuge nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG, § 1 Abs. 3 EUStBV v. - BGBl I 302, zuletzt geändert durch BGBl I S. 523 - i.V. mit § 17 ZollV v. , BGBl I S. 2449). Einzelheiten dazu ergeben sich aus der in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung Fachteil - VSF - Z 0842 veröffentlichten Dienstanweisung, in der u. a. Beschränkungen hinsichtlich des Personenkreises und der Kontingente genannt sind (s. a. unter Abs. 3).
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch die genannten E...