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OFD Frankfurt/M. - S 7100 A

§ 1 UStG Veräußerungen von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen, bei deren Bezug oder Nutzung ein Vorsteuer-Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen war

Der EuGH hat im Urt. v. Rs. 50/88 entschieden, daß nach der 6. EG-Richtlinie eine Eigenverbrauchsbesteuerung nicht in Betracht kommt, wenn der entnommene oder für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendete Gegenstand oder seine Bestandteile nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Für die Veräußerung eines Gegenstandes des Unternehmensvermögens, für den der Unternehmer keine Vorsteuer abziehen konnten, enthält die 6. EG-Richtlinie keine entsprechende Regelung. Die Grundtatbestände der Lieferung oder Dienstleistung gegen Entgelt in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie sehen keine Abhängigkeit von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Bezug der verwendeten Gegenstände.

Bei der Veräußerung eines von einer nicht zum Steuerausweis berechtigten Person erworbenen und dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes liegt damit ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Ein allgemeines Verbot der Doppelbesteuerung, wie es für die Beschränkung der Entnahmebesteuerung ausschlaggebend war, greift in diesem Fall nicht ein.

Durch die Veräußerung bewirkt der Unternehmer nämlich nicht wie bei der Entnahme den Konsum eines vorsteuerbelasteten WG. Er eröffnet vielmehr eine neue USt-Kette, so daß eine Besteuerung des Umsatzes systemgerecht ist (siehe hierzu auc...

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OFD Frankfurt/M. v. 21.08.1997 - S 7100 A

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