BVerwG Beschluss v. - 1 C 25/08, 1 C 25/08 (1 C 19/11)

Vorabentscheidungsersuchen zum Ausweisungsschutz assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger; Aufhebung des Vorlagebeschlusses

Gesetze: Art 234 EG, Art 267 AEUV, Art 14 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EWGAssRBes 1/80, Art 28 Abs 3 Buchst a EGRL 38/2004

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 18 A 855/07 Beschluss

Gründe

I.

1Der Senat hat mit Beschluss vom dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) im Wege der Vorabentscheidung eine Frage zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgelegt. Diese Frage hat der Gerichtshof in einem anderen Verfahren mit Urteil vom - Rs. C-371/08, Ziebell - beantwortet. Der Gerichtshof hat in dem hier vorliegenden Verfahren angefragt, ob an der Vorlage festgehalten wird. Die Beteiligten haben zur Frage der Aufhebung des Vorlagebeschlusses Stellung genommen.

II.

2Der Vorlagebeschluss ist aufzuheben. Die im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 EG (nunmehr: Art. 267 AEUV) vorgelegte Frage, ob der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, sich nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG richtet, hat der Gerichtshof nunmehr im negativen Sinne geklärt.

3Weitere unionsrechtliche Zweifelsfragen zu dem durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelten Ausweisungsschutz, die sich in dem hier vorliegenden Verfahren stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Dieser macht im Wesentlichen geltend, ein Widerspruchsverfahren genüge nicht den sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen, die auch nach Aufhebung der Richtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden seien. Der Senat hat dazu bereits in seinem Vorlagebeschluss (a.a.O. Rn. 26) Stellung genommen und auf seine Rechtsprechung zu dieser Frage verwiesen ( BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221 f.>). Danach entspricht ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantien. Unionsrechtlicher Klärungsbedarf ist insoweit nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
RAAAI-56123