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§ 1 UStG Behandlung von Zahlungen im Rahmen der sogenannten Altlastenfreistellung nach Artikel 1 § 4 Umweltrahmengesetz (URG) vom in der Fassung des Artikel 12 Hemmnisbeseitigungsgesetz vom (BGBl I S. 766)
Unternehmer können sich vor der Investition in einem neuen Bundesland von der dort zuständigen Landesbehörde von der Verantwortlichkeit für sog. Altlasten, die auf den Betriebsgrundstücken festgestellt werden, freistellen lassen. Das Bundesland übernimmt aufgrund dieser Freistellung die Kostenschuldnerschaft für die Altlastenbeseitigung. In Abstimmung mit der Landesbehörde beseitigen die Unternehmer die Altlasten selbst oder beauftragen Fremdfirmen damit. Das Bundesland erstattet dem Unternehmer die Kosten.
Die Kostenerstattung erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustausches zwischen dem jeweiligen Bundesland. Sie ist kein nicht steuerbarer Schadenersatz, auch wenn Art. 1 § 4 URG von Schadenersatzansprüchen spricht (vgl. Abschn. 3 Abs. 1 S. 5 UStR 1996).