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§ 1 UStG Umfang der Steuerpflicht bei der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten
Nach den (BStBl 1960 III S. 261) und v. , V 120/64 (BStBl 1969 II S. 94) ist bei der Überlassung von Grundstücksflächen zu unterscheiden, ob es sich um reine Grundstücksvermietungen, um Verträge besonderer Art oder um gemischte Verträge handelt (vgl. auch Abschn. 80 und 81 UStR).
Eine reine Grundstücksvermietung liegt z. B. vor, wenn eine Gemeinde auf einer Straße eine Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Verkaufsbude überläßt.
Werden dagegen Grundstücksflächen entgeltlich an Beschicker von Messen, Ausstellungen, Volksfesten und dgl. unter Auflagen vergeben, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen, so sind keine Grundstücksvermietungen, sondern Leistungen aufgrund von Vermögen besonderer Art anzunehmen.
Zu den gemischten Verträgen gehört die Überlassung von Grundstücksteilen auf Wochenmärkten. Soweit diese Märkte - wie es die Regel ist - als reine Verkaufsveranstaltungen durchgeführt werden, steht das Interesse, für die Dauer des Marktes eine Grundstücksfläche zu vermieten, im Vordergrund. Die Überlassung der Grundstücksteile stellt mithin zum größten Teil eine Grundstücksvermietung, zum anderen Teil eine Leistung anderer Art dar, die nicht unter § 4 Nr. 12a UStG fä...