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§ 18a UStG Umstellung eines Teilbereichs des Erzwingungsverfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) aufgrund geänderter Rechtsprechung
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, haben diese in der USt-Voranmeldung und -Jahreserklärung anzugeben. Des Weiteren sind sie gem. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG verpflichtet, für den betroffenen Meldezeitraum eine ZM beim Bundesamt für Finanzen (BfF) einzureichen.
Zur Überwachung des Eingangs der ZM melden die Landesfinanzbehörden dem BfF in der sogenannten Positivliste monatlich die Unternehmer, die in einer Steueranmeldung innergemeinschaftliche Warenlieferungen erklärt haben (§ 18a Abs. 1 S. 7 UStG). Sofern ein Unternehmer bisher noch keine ZM eingereicht hat, fordert das BfF den Unternehmer zur Abgabe auf.
In Fällen, in denen der Unternehmer dem BfF mitteilt, keine innergemeinschaftlichen Umsätze getätigt zu haben (Nullmeldung), hat das BfF den Unternehmer bisher aufgefordert, eine berichtigte USt-Voranmeldung/Jahreserklärung abzugeben.
Gleichzeitig hat das BfF das Zwangsverfahren zur Abgabe einer ZM weiterbetrieben, bis auf der Grundlage einer berichtigten USt-Voranmeldung/USt-Erklärung die sog. Positivliste korrigiert worden ist (s. a. Ausführungen in Tz. 3.3 der Verfahrensbeschreibung USt-Kontrollverfahren; USt-Kartei §§ 18c, 18d, 18e S 7420 Karte 3).
Nach neuester Rechtsprechung des FG Köln wird jedoc...