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Bilanzrecht; | DM-Eröffnungsbilanz: Aktivierung von Vermögensgegenständen, die Ansprüchen nach dem VermG ausgesetzt sind (§§ 6, 7, 9, 10, 36, 50 DMBilG; §§ 5, 6 EStG)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Vermögensgegenstände, die Ansprüchen nach dem VermG ausgesetzt sind, sind in der Eröffnungsbilanz zu aktivieren. (2) (Ungewisse) Verbindlichkeiten nach dem VermG sind mit dem Wert der zurückzugebenden Vermögensgegenstände zu passivieren. (3) Nur die innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag eintretenden wesentlichen Werterhöhungen sind - als wertbegründende Umstände - zu berücksichtigen. Wertbegründende Faktoren, die erst nach Ablauf der Vier-Monatsfrist eintreten, bleiben auch bei der Bewertung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 DMBilG) unberücksichtigt. (4) Für die steuerliche Gewinnermittlung gelten die (zwingenden) Vorschriften des DMBilG. FA und FG sind daher nicht verpflichtet, der Besteuerung die vom Stpfl. in der Handel...