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OFD Düsseldorf - S 7350 A

§ 18 UStG Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände durch die Vollstreckungsstelle; hier: Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren

Seit dem hat der Leistungsempfänger auch für die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an ihn als Sicherungsnehmer außerhalb des Konkursverfahrens die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV). Damit trifft auch die FÄ im Falle der Verwertung von Sicherungsgut unter gewissen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Durchführung des Abzugsverfahrens.

Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Verwertung von Sicherungsgut

Die Sicherungsübereignung selbst stellt noch keinen umsatzsteuerlich relevanten Tatbestand dar. Erst die Verwertung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände führt zu zwei Umsätzen; zeitgleich erfolgt die Lieferung des Sicherungsgebers (Stpfl., Vollstreckungsschuldners) an das FA als Sicherungsnehmer und die Lieferung des FA an den Erwerber. Die Lieferung des Vollstreckungsschuldners an das FA unterliegt der USt, wenn es sich bei dem sicherungsübereigneten Gegenstand um einen Gegenstand des Unternehmens handelt. Daher hat der Vollstreckungsschuldner im Sicherungsübereignungsvertrag entsprechende Angaben zu machen. Die Lieferung des FA an den Erwerber löst keine USt aus, weil die Verwert...

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OFD Düsseldorf v. 11.01.1995 - S 7350 A

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