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OFD Erfurt

§ 18 UStG Besteuerungsverfahren; hier: Insolvenzordnung (InsO) zum und Umsatzsteuer

Mit der Neuregelung des Insolvenzrechts zum sind hinsichtlich der USt die folgenden Hinweise zu beachten.

I. Allgemeines

Mit der Einführung der Insolvenzordnung wird die innerdeutsche Rechtseinheit auf dem Gebiet des Insolvenzrechts hergestellt. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Unternehmens-(Regel-) und Verbraucherinsolvenz. Neu ist die Insolvenzfähigkeit einer GbR (§ 11 Abs. 2 InsO). Nicht insolvenzfähig sind hingegen Bund und Länder sowie juritische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 1 InsO).

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird (§ 1 InsO).

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so besteht für ihn nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, die nach der Verwertung seines Vermögens zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger oder nach dem Erhalt des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplans verbleiben (§§ 286, 287 InsO). Die Schuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger (§ 301 InsO).

Die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§

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OFD Erfurt v. 16.02.1999 -

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