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§ 15 UStG Behandlung sogenannter gemischt-genutzter Gegenstände; Auswirkungen des - (BStBl 1996 II S. 392) auf das deutsche Umsatzsteuerrecht
Nach dem o. a. hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er einheitliche Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch (privat) verwendet werden, ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnet. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung derartiger Gegenstände folgendes:
I. Grundstücke
1. Ausübung des Wahlrechts
Dem Unternehmer steht ein Wahlrecht zu: Er kann einerseits ein Gebäude mit dem dazugehörenden Grund und Boden insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, auch wenn das Gebäude teilweise unternehmerisch genutzt wird. Andererseits kann der Unternehmer nach dem (HFR 1991, 730) ein Gebäude auch dann insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung nur geringfügig ist. Nach dem (BStBl 1996 II S. 392) kann der Unternehmer einen nichtunternehmerisch (privat) genutzten Gebäudeteil (z. B. eine eigengenutzte Wohnung) auch von vornherein ganz oder teilweise seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Will der Unternehmer von der Möglichkeit der Zuordnung von nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudeteilen z...