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§ 15 UStG Vorsteuerabzug bei Zahlung mit Kreditkarte
Zahlungen mittels Kreditkarte werden häufig in der Weise durchgeführt, daß zwei identische Belege erstellt werden. Davon dient ein Beleg mit der Unterschrift des Kunden der Abrechnung mit dem Kreditkartenunternehmer, der andere Beleg mit dem Vermerk ”Kopie” wird dem Kunden ausgehändigt. Vor allem in Tankstellen werden Zahlungen mittels Kreditkarte so abgewickelt.
Der letztgenannte Beleg kann trotz des Vermerks ”Kopie” i. S. des § 14 Abs. 1 UStG anerkannt werden, da der Kunde als Leistungsempfänger nur diesen einen Beleg erhält.
Sofern solche Belege aus thermosensitivem Papier erstellt werden, kann durch unsachgemäße Behandlung die Lesbarkeit des Abrechnungspapiers beeinträchtigt werden. Nach den allgemeinen Ordnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO) ist der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer u. a. verpflichtet, bis auf Ablauf der Aufbewahrungsfrist auch für die Lesbarkeit der Buchführungsunterlagen Sorge zu tragen. Es kann daher erforderlich sein, von der Rechnung unmittelbar nach ihrem Eingang eine Ablichtung zu fertigen und dem Originalbeleg beizufügen, um ggf. später den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gem. Abschn. 202 Abs. 1 Satz 3 UStR führen zu können. Im Rahmen von USt-Sonde...