Versorgung der Beamten im Jahr 2004; Kürzung der Sonderzuwendung; Sozialversicherungsrecht und Berechnung der jährlichen Sonderzahlung
Gesetze: Art 33 Abs 5 GG, § 4a BSZG, Art 3 Abs 1 GG, § 55 SGB 11, § 1 Abs 2 SGB 11
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 1 A 281/07 Urteil
Gründe
1Die Beschwerde ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens begründet. Das Revisionsverfahren kann insoweit Gelegenheit geben, die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit der beamtenrechtlichen Versorgung zu präzisieren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob das Niveau der beamtenrechtlichen Versorgung für Bundesbeamte im Jahr 2004 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügt hat.
2Demgegenüber hat der Kläger hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Leistungsbegehrens keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt. Insoweit erwächst das Berufungsurteil in Rechtskraft. Der Frage, ob Art. 33 Abs. 5 GG einer Absenkung der Sonderzuwendung gegenüber 2003 entgegen stehe, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleistet ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 25 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 25). Die Annahme des Klägers, zu den hergebrachten Grundsätzen in diesem Sinne zählten inzwischen auch Grundsätze des Beamtenrechts, die sich in dem Zeitraum nach 1949 gebildet haben, steht im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( - BVerfGE 117, 330 <344 ff.>, Beschlüsse vom - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <379 ff.> und vom - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260 ff.>), ohne dass die Beschwerde Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich ein erneuter Klärungsbedarf ergäbe.
3Ebenfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob § 4a BSZG das Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil "hier eine Verweisung in das SGB XI, welches nach seinem ausdrücklichen Wortlaut keine Anwendung auf Bundesbeamte fand, vorgenommen wurde". Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten. Der Umstand, dass das SGB XI nicht auf Beamte anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 2 SGB XI), hindert den Gesetzgeber nicht, einzelne sozialversicherungsrechtliche Regelungen - auch mit Hilfe des gesetzestechnischen Mittels der Verweisung - in das System der beamtenrechtlichen Versorgung zu übernehmen, um trotz struktureller Unterschiede zwischen dem System der beamtenrechtlichen Versorgung und demjenigen der sozialversicherungsrechtlichen Altersrenten und der sozialen Pflegeversicherung eine gewisse Belastungsgleichheit zu erreichen. Durch die hier in Rede stehende Verweisung auf § 55 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2 SGB XI wird lediglich eine pflegeversicherungsrechtliche Berechnungsgröße in die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung übernommen; die vom Kläger gerügte Widersprüchlichkeit oder Systemwidrigkeit ist damit nicht verbunden.
Fundstelle(n):
RAAAI-55219