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OFD Erfurt - S 7302 A

§ 15 UStG Anforderungen an zollamtliche Belege als Nachweis für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Der BFH hat in seinem o. g. Urt. die Verwaltungsauffassung zum Abzug der EUSt als Vorsteuer (vgl. Abschn. 199 UStR) weitgehend bestätigt. Allerdings gelangt der BFH durch Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zu der Auffassung, daß der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer im Besitz eines auf seinen Namen lautende zollamtlichen Zahlungsbeleges oder Ersatzbeleges sein muß.

Der Abzug der EUSt ist nach der bisherigen Verwaltungsauffassung auch dann zuzulassen, wenn im Zollbeleg oder Ersatzbeleg eine andere Person als der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als Zollbeteiligter namentlich genannt ist. Bei der Einfuhr von Gegenständen kann wegen der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften (vgl. § 21 Abs. 2 UStG) auch ein Dritter, der nicht am eigentlichen Einfuhrgeschäft beteiligt ist, EUSt-Anmeldungen in eigenem Namen und für eigene Rechnung abgeben (vgl. Art. 64 Zollkodex). Dieser Dritte (z. B. Spediteur, Frachtführer, Handelsvertreter) wird damit Schuldner der EUSt. Eine Verbindung zwischen diesem im Zollpapier genannten Schuldner und dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer kann von der Zollverwaltung nicht hergestellt werden. Der Unternehmer, für den der Gegenstand eingeführt worden ist, muß sich in diese...

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OFD Erfurt v. 11.12.1995 - S 7302 A

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