BVerwG Beschluss v. - 8 B 3/10

Rechtsmittelausschluss in vermögensrechtlichen Verfahren

Gesetze: § 37 Abs 2 VermG

Instanzenzug: VG Gera Az: 2 K 45/09 Beschluss

Gründe

1Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom ist nicht statthaft.

2Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Amelung und des Richters am Verwaltungsgericht Alexander wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies ergibt sich bereits aus § 146 Abs. 2 VwGO, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. BVerwG 3 B 69.08 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 49). Ausnahmen davon sieht das Gesetz nicht vor.

3Unabhängig davon ist die Beschwerde auch durch § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Vorschrift auch auf Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit. Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 und vom - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17). Dies ist hier der Fall. Denn die Richterablehnung erfolgte in dem von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren 2 K 45/09, in dem über den von ihr geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu entscheiden ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom a.a.O. und vom a.a.O. m.w.N.).

4Eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht daneben nicht. Gemäß § 173 VwGO ist die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Das ist vorliegend jedoch mit dem Rechtsmittelausschluss in § 146 Abs. 2 VwGO der Fall.

Fundstelle(n):
QAAAI-55147