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Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Repräsentationsaufwendungen, Reisekosten und Umzugskosten ab
Bezug:
Nach dem durch Art. 7 Nr. 11 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) neu eingeführten § 15 Abs. 1a UStG wird der Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen, Reisekosten und Umzugskosten mit Wirkung v. ausgeschlossen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
1. Repräsentationsaufwendungen (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG)
1.1 Rechtslage
Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4.7 Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG gilt. Die Regelung ist mit Wirkung v. an die Stelle des bisherigen Aufwendungseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG a. F. getreten. Anders als bisher bezieht sie sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG. Verpflegungsmehraufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden durch den Vorsteuerausschluß nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG erfaßt (vgl. Tz. 2.2).
Aus Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, 6a und 6b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung sowie für ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übr...BStBl 1999 I S. 581