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OFD Freiburg

Gebührenrechnungen der Prüfingenieure für Baustatik

Das Wirtschaftsministerium hat am eine VO über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO) erlassen, die am in Kraft getreten ist. Gleichzeitig wurde nach § 17 BauPrüfVO die VO des Innenministeriums über die bautechnische Prüfung genehmigungspflichtiger Vorhaben v. und die Gebührenordnung für Prüfingenieure für Baustatik (GOPI) v. aufgehoben.

Nach der alten BauPrüfVO erteilten die Baurechtsbehörden selbständigen Prüfingenieuren Aufträge zur Prüfung der Baustatik. Rechts- und Leistungsbeziehungen bestanden nur zwischen der Baurechtsbehörde und dem Prüfingenieur. Gleichwohl war in den entsprechenden Aufträgen regelmäßig vereinbart, daß der Prüfingenieur die entstandenen Gebühren - entgegen den vertraglichen Beziehungen - unmittelbar beim Bauherrn erhebt und der Baurechtsbehörde eine Durchschrift der Gebührenrechnung zusendet. Im Hinblick darauf, daß Leistungsempfänger die Baurechtsbehörde und Rechnungsadressat der Bauherr war, war zur Vermeidung eines unzulässigen Umsatzsteuerausweises die GOPI als Bruttogebührenordnung ausgestaltet (d. h., die dem Bauherrn zugeleitete Gebührenrechnung enthielt keine gesondert a...

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OFD Freiburg v. 01.12.1996 -

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