OFD Hannover - S 7280

Rechnungserteilung bei Dauerschuldverhältnissen; gesonderter Steuerausweis in Zahlungsbelegen und Umstellung auf Euro

1. Aus gegebenem Anlass weist die OFD darauf hin, dass es für den Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Pachtvertrag, Betreuungs-, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater) weiterhin genügt, dass im Vertrag das Entgelt für die einzelne Teilleistung sowie der darauf entfallende USt-Betrag und in ergänzenden Belegen (Zahlungsbelegen o. ä.) die jeweiligen Teilleistungszeiträume (Monate usw.) angegeben sind (Abschn. 183 Abs. 2 S. 3 UStR 2000).

Aus dem (UR 2001 S. 118, DStR 2002 S. 212; HFR 2001 S. 483) ergibt sich nicht, dass in den ergänzenden Belegen die USt nochmals gesondert auszuweisen ist. Unter Tz. 3 der Urteilsgründe führt der BFH zwar aus: ”Sollten z. B. monatliche Überweisungsbelege des Klägers vorliegen, in denen USt gesondert ausgewiesen ist, wäre ihm der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 14 Abs. 5 UStG zu gewähren.” Dieser Hinweis ist jedoch ausschließlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Urteilsfall der strittige (Pacht-)Vertrag (aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Steuersatzerhöhung) einen zu niedrigen Steuerausweis enthielt. Mit seinem o. b. Hinweis stellt der BFH lediglich klar, dass durch Angabe des zutreffenden Steuerbetrages auf den Überweisungsbelegen der fehlerhafte Steuerausweis im Pachtvertrag berichtigt werden kann, wobei Vertrag und Überweisungsbeleg als Gutschrift i. S. von § 14 Abs. 5 UStG zu werten wären.

2. Ist vor dem in einem Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis das Entgelt für die einzelne Teilleistung und der darauf entfallende Steuerbetrag in DEM angegeben worden, so berechtigt dieser Vertrag unter den o. g. Voraussetzungen auch nach Einführung des Euro zum Vorsteuerabzug, ohne dass es dazu einer Umstellung des Vertrags auf Euro-Einheiten bedarf. Die angegebenen DEM-Beträge sind für Zwecke des Vorsteuerabzugs entsprechend den allgemeinen Regeln auf Euro umzurechnen (vgl. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rats v. über die Einführung des Euro, Abl. EG L 139 v. S. 1).

OFD Hannover v. - S 7280

Fundstelle(n):
GAAAA-86135