Angabe der Steuernummer in der Rechnung
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) ist § 14 UStG mit Wirkung v. um einen neuen Absatz 1a ergänzt worden. Danach hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben (Art. 1 Nr. 2 StVBG). Aufgrund des ebenfalls neuen § 27 Abs. 3 UStG ist die Regelung des § 14 Abs. 1a UStG erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem ausgestellt werden.
Diese Neuregelung soll gewährleisten, dass das FA des Leistungsempfängers die Besteuerung des abgerechneten Umsatzes überprüfen kann, ohne dass es zuvor eigene Ermittlungen zur Person des Leistenden und des für ihn zuständigen FA vornehmen muss. Die Neuregelung zielt somit auf eine erleichterte und beschleunigte Überprüfung der Lieferketten ab. Diese Zielrichtung ist bei der Auslegung der Neuregelung zu berücksichtigen. Danach bittet die OFD, bei der Anwendung des neuen § 14 Abs. 1a UStG Folgendes zu beachten:
1. Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung trifft jeden Unternehmer, der gem. § 14 Abs. 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ist. Sie gilt auch für Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen sowie für pauschalierende Land- und Forstwirte i. S. von § 24 UStG unabhängig davon, ob diese bei ihrem FA umsatzstl. geführt werden. Die Verpflichtung entfällt hingegen bei Kleinunternehmern i. S. des § 19 Abs. 1 UStG, bei denen die Rechnungsausstellungsvorschriften des § 14 Abs. 1 keine Anwendung finden (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG).
2. Wird über eine stpfl. Lieferung oder sonstige Leistung im Gutschriftswege abgerechnet, so ist in der Gutschrift die Steuernummer des leistenden Unternehmers anzugeben (§ 14 Abs. 5 Nr. 3 UStG 2002). Dies gilt entsprechend, wenn die Abrechnung im Auftrag des leistenden Unternehmers durch einen Dritten (z. B. einen Vermittler) vorgenommen wird.
3. Werden in Fällen der Organschaft Rechnungen unter dem Kopf der Organgesellschaft erteilt, so ist in diesen Rechnungen die Steuernummer des Organträgers anzugeben, weil sämtliche Umsätze des Organkreises unter dieser Steuernummer erfasst werden.
4. Der Unternehmer hat in der Rechnung die vollständige FA-Nummer einschließlich des betreffenden Länderschlüssels (für Niedersachsen 23) anzugeben, weil anderenfalls eine eindeutige Bestimmung des FA des leistenden Unternehmers erst nach weiteren Ermittlungen möglich ist. Ein bundesweites Verzeichnis der FA-Nummern enthält das IV D 4 - 02117 - 0/01 -, BStBl 2001 I S. 84.
5. Die Neuregelung des § 14 Abs. 1a UStG hat keine Bedeutung für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise, wie sie in § 33 bzw. 34 UStDV beschrieben sind. Beide Vorschriften sind durch das StVBG nicht geändert worden, so dass die Angabe der Steuernummer in diesen Fällen entbehrlich ist.
6. Der Gesetzgeber hat für Verstöße gegen die Neuregelung des § 14 Abs. 1a UStG keinerlei Sanktionen vorgesehen. Die Nennung der Steuernummer in der Rechnung ist insbesondere keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weil sich diese Vorschrift nicht auf die Regelung zur Rechnungsausstellung in § 14 Abs. 1 und 1a UStG bezieht, sondern (lediglich) eine Rechnung i. S. des § 14 Abs. 4 UStG verlangt (, BStBl 1988 II S. 688; s. a. Abschn. 192 Abs. 4 S. 2 UStR 2000).
Dies wird sich erst ändern, wenn die Richtlinie 2001/115/EG v. (Abl. EG L 15/24) ”zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung” in nationales Recht umgesetzt ist. Diese neue Richtlinie beinhaltet u. a. eine Änderung des Art. 22 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie, wonach in der Rechnung zwingend die USt-Identifikationsnummer bzw. die so genannte Steuerregisternummer (= Steuernummer) anzugeben ist. Nur Rechnungen, die diese Bedingung erfüllen, berechtigen dann den Empfänger über Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie zum Vorsteuerabzug. Für die Umsetzung dieser neuen Richtlinie in das nationale Recht ist eine Frist bis zum vorgesehen.
OFD Hannover v. - S 7280
Fundstelle(n):
LAAAA-86129