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OFD Düsseldorf - S 7270 A

Teilleistungen bei Fahrschulen

Nach Abstimmung zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist die Frage, ob aufgrund des nicht amtlich veröffentlichten , BFH/NV 1995, S. 367, die einzelne Fahrstunde und die Vorstellung zur Prüfung als Teilleistungen anzusehen sind, wie folgt zu beurteilen:

Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung können als Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStR anerkannt werden, wenn für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinbarungen dieser Art sind im allgemeinen anzunehmen, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden. Auf die Teilleistungen im oben dargestellten Sinne, die vor dem erbracht worden sind, ist der bis zum geltende allgemeine Steuersatz von 15 % anzuwenden.

Die Grundgebühr hingegen kann nicht in Teilleistungen zerlegt werden, weil insoweit regelmäßig kein gesondertes Entgelt für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung vereinbart wird. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Entgelt, das insbesondere für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts zu entrichten ist. Fü...

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OFD Düsseldorf v. 30.09.1998 - S 7270 A

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