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Umsatzsteuer beim Verzehr an Ort und Stelle

I. Begriff der ”besonderen Vorrichtungen”

Besondere Vorrichtungen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG sind nur solche Gegenstände, die nach ihrer Art und Beschaffenheit ausschließlich dem Verzehr zu dienen bestimmt sind, also Tische (auch Stehtische), reine Verzehrtheken, Wandbretter und ähnliche Ablagevorrichtungen. Anders als Verkaufstheken und -tresen stehen sie in keinem Zusammenhang mit der Warenübergabe (vgl. , rkr., UR 1974 S. 43). Der Verzehr an Ort und Stelle setzt voraus, daß der Ort des Verzehrs in einem räumlichen Zusammenhang zum Ort der Lieferung steht (Abschn. 161 Abs. 3 UStR). Auf das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten kommt es nicht an. Unerheblich ist, ob die besonderen Vorrichtungen sich in geschlossenen Räumen, Zelten oder im Freien befinden.

Das Gestellen von Bedienungspersonal (z. B. beim sog. Party-Service, vgl. Abschn. II Nr. 4) oder die bloße Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln (z. B. Geschirr und Bestecke) zum Verzehr erfüllen nicht das Tatbestandsmerkmal einer ”besonderen Vorrichtung”.

II. Einzelfälle

1. Imbißstände

Verzehr an Ort und Stelle zum allgemeinen Steuersatz liegt bei Lieferungen von Speisen an Imbißständen nur vor,

  • wenn Tische oder Ablagevorrichtunge...

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