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Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes mit Wirkung vom
I. USt-Erhöhung
1. Anhebung des allgemeinen USt-Satzes (§ 12 Abs. 1 UStG)
1 Mit Wirkung v. wird der allgemeine USt-Satz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 15 v. H. auf 16 v. H. angehoben (Art. 5 Nr. 1 i. V. mit Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 19. 12. 1997, BGBl I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7). Der ermäßigte USt-Satz von 7 v. H. (§ 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert.
2. Anwendungsregelung für Änderungen des UStG (§ 27 Abs. 1 UStG)
2 (1) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Änderungen des UStG, die Lieferungen, sonstige Leistungen, den Eigenverbrauch und den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Nr. 5 UStG) betr., soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze dieser Art anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG) erbracht, so kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z. B. der Anhebung des USt-Satzes) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
3 (2) Änderungen des UStG sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistu...