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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen - Goldpreis-Durchschnittswert und Silberpreis für das Kalenderjahr 1996 -
(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nr. 54 Buchst. cc der Anlage des UStG) im Kj 1996 gilt folgendes:
1. Goldmünzen
Nach Tz. 169 des BdF-Schreibens v. (BStBl I S. 567) kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen der für die Monate Januar bis November für den Kilogramm-Goldbarren mit einem Feingehalt von 999,9‰ ermittelte Goldpreis-Durchschnittswert für das gesamte folgende Kj zugrunde gelegt werden. Im Jahr 1996 ist ein Goldpreis-Durchschnittswert von 17.682,- DM für den Kilogramm-Goldbarren anzuwenden.
2. Silbermünzen
Nach Tz. 170 des BdF-Schreibens v. (a. a. O.) kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kj zugrunde gelegt werden. Für das Kj 1996 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne USt) von 238,- DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am ) vorzunehmen.
(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anl. des BdF-Schreibens v. ) gilt grundsätzlich auch für das Kj 1996. Etwaige Änderungen der List...