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Umsätze gemeinnütziger Körperschaften aus entgeltlicher Auftragsforschung und der Übernahme sog. Projektträgerschaften für die öffentliche Hand
Durch das JstG 1997 (BGBl 1996 I S. 2049 ff.) ist in die AO der § 68 Nr. 9 AO eingefügt worden.
Danach sind Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren, Zweckbetriebe. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
Die Vorschrift des § 68 Nr. 9 AO ist nach dem im EGAO neu eingefügten § 1e ab und auch für vor diesem Zeitpunkt beginnende Kj anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist daher für Leistungen von Körperschaften, die einen Zweckbetrieb gem. § 68 Nr. 9 AO betreiben, grundsätzlich zu gewähren.
Der , DStZ 1996 S. 315 entschieden, daß die Umsätze eines als gemeinnützige Körperschaft anerkannten eingetragenen Vereins, der eine ingenieurwissenschaftliche Großforschungseinrichtung betreibt, insoweit nicht steuerbegünstigt sind, als sie aus der Durchführ...