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§§ 4, 5 UStG Anh. Nachweis der Steuerbefreiung für Umsätze an in der Bundesrepublik stationierte ausländische NATO-Streitkräfte durch Unternehmer in der übrigen Europäischen Union
Nach Art. 15 Nr. 10 4. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen (ausgenommen neue Fahrzeuge) und Dienstleistungen, die in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt werden und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages als die des Bestimmungsmitgliedstaates selbst bestimmt sind, unter den in diesem Staat (Gastmitgliedstaat) festgelegten Beschränkungen. Die Steuerbefreiung für die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze an die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte richtet sich somit nach den Voraussetzungen, die für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze gelten. Nimmt ein Unternehmer für die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze die dort geltende, auf Art. 15 Nr. 10 4. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie beruhende Steuerbefreiung in Anspruch, hat er durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates oder durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung nachzuweisen, daß die in diesem Mitgliedstaat für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze geltenden Vorschriften eingehalten sind.
Das mit BdF-Schreiben v. S 7492 (BStB...