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Anwendung des (BStBl 2001 II S. 178); Überarbeitung der Tzn. 24.08 bis 24.12 des (BStBl I S. 268)
Mit (BStBl 2001 II S. 178) hat der BFH entschieden, dass für den Fall der Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis die Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i. V. mit §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden ist, als eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden erfolgt. Gleichzeitig hat der BFH bestätigt, dass der Gewinn insoweit als laufender, nicht tarifbegünstigter Gewinn zu behandeln ist, als der Einbringende selbst an der PersGes beteiligt ist (§ 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der anderen Länder werden die Grundsätze des o.g. BFH-Urt. allgemein angewendet. In dem (BStBl I S. 268) wird der 2. Abschn. ”II. Einbringung mit Zuzahlung” des Teil B (bisherige Textziffern 24.08 bis 24.12) wie folgt gefasst:
”II. Einbringung mit Zuzahlung
24.08 § 24 UmwStG ist nur anwendbar, soweit der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung Gesellschaftsrechte erwirbt; die Verbuchung auf einem Darlehenskonto reicht nicht aus. Zur Abgrenzung zwischen Darlehenskonto und Kapitalkonto vgl. das BStBl II S. 627.
1. Einbringung mit Zuzahlung zu Buchwerten
24.09 Erhält der Einbringende neben dem ...