§ 8b KStG Zweifelsfrage zu § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG; Sparkassen privaten Rechts
Das BMF hat mit nicht veröffentlichtem Schreiben vom - IV A 2 - S 1910 - 197/02 - zu der Frage, ob § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (BStBl 2000 I S. 1428) entgegen seinem Wortlaut auch dann Anwendung finden kann, wenn die in der Vorschrift genannten Bezüge und Gewinne einer Sparkasse privaten Rechts zufließen, wie folgt Stellung genommen:
”Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG entsprechend enzuwenden, wenn die genannten Bezüge und Gewinne nicht einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1,4 und 5 KStG zufließen.”
Zusatz der OFD:
Ich bitte auf der Karte A 27 zu § 4 KStG, Rdnr. 12, einen Hinweis auf diese Karte anzubringen.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2750 a A- 7 - St II 11
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAA-85990