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FinMin NRW, - S 2815

§ 9 KStG Behandlung des Spendenüberhangs bei Großspenden

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50.000 DM zur Förderung wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 KStG, so ist sie im Rahmen der Höchstbeträge im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben VZ abzuziehen. Die Großspendenregelung erstreckt sich ab VZ 1996 auch auf Zuwendungen zur Förderung mildtätiger Zwecke (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit § 54 Abs. 1 KStG i. d. F. des Art. 14 Nr. 2 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 1996 v. , BGBl I S. 1250, 1387, 1388).

Zur gliederungsmäßigen Behandlung des Spendenüberhangs bei Großspenden als nichtabziehbare Ausgabe bittet der FinMin, folgende Auffassung zu vertreten:

Der Spendenüberhang ist im Jahr der Zuwendung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar und gehört damit zu den gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG vom Teilbetrag EK 50/45 bzw. nach dessen Verbrauch vom Teilbetrag EK 36/30 abzuziehenden sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben.

Soweit der Spendenüberhang im Rahmen des Spendenvortrags in einem der sieben folgenden VZ abziehbar ist, wird aus der zunächst nichtabziehbaren nunmehr eine abziehbare Ausgabe. In diesen VZ ergibt sich ein um den jeweils abziehbaren Spendenteil geringerer Einkomm...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 24.11.1995 - S 2815

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