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§ 8a KStG Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters nach § 10 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG); steuerliche Behandlung von Vergütungen auf Einlagen stiller Gesellschafter
Das - zur steuerlichen Beurteilung von stillen Einlagen mit den Merkmalen des § 10 KWG Stellung genommen. Es war gefragt worden, ob eine stille Einlage mit den Merkmalen des § 10 KWG, die handelsrechtlich als Eigenkapital gilt, über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch steuerrechtlich so zu behandeln ist.
Stellungnahme des BMF:
”Die Vorschrift des § 8a KStG und die hierzu ergangenen Verwaltungsregelungen stehen einer steuerlichen Qualifikation der stillen Einlage als Eigenkapital entgegen, weil das Steuerrecht insoweit eine eigene Wertung vornimmt.
Nach der Aufzählung in Tz. 28 des Anwendungsschreibens zu § 8a KStG v. (BStBl 1995 I S. 25, 176) gehört die Einlage des typischen stillen Gesellschafters nicht zum Eigenkapital i. S. von § 8a KStG. Die Aufzählung der Eigenkapitalpositionen in § 8a Abs. 2 Satz 2 KStG ist ab schließend. Auch wenn Positionen handelsrechtlich als Eigenkapital behandelt werden, gehören sie deswegen nicht ohne Weiteres zum Eigenkapital i. S. von § 8a KStG. Für die Bestimmung der Eigen-/Fremdkapital-Relation ist die Einlage des stillen Gesellschafters als Fremdkapital zu behandeln (vgl. Tz. 44). Nach Tz. 46 stellt bei Banken auch das Fremdkapital, das nach dem KWG dem haftenden Eigenkapital zuz...