OFD Hannover - S 2742

§ 8 KStG Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer; Rechtsfolgen aus dem (Az. I R 27/99), BStBl 2002 II S. 111

”Nur-Tantiemen” können dem Grunde nach anerkannt werden, wenn ein Ausnahmefall (z. B. Gründungsphase) vorliegt (vgl. Tz. 3 des ; siehe 1/02). Diese Tantiemezusagen an einen oder mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 50 v. H. des Jahres-überschusses vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern betragen (vgl. Tz. 3 i. V. mit Tz. 1 des BMF-Schr.). Es ist zusätzlich erforderlich, dass die ”Nur-Tantiemen” zeitlich begrenzt und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile in angemessenem Verhältnis ersetzt werden (vgl. Tz. 3 des BMF-Schr.). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die ”Nur-Tantieme” in vollem Umfang nicht anzuerkennen.

Ist die ”Nur-Tantieme” ausnahmsweise dem Grunde nach anzuerkennen, ist die ”Nur-Tantieme” der Höhe nach zu 25 v. H. angemessen und zu 75 v. H. unangemessen. Von diesem Regelaufteilungsmaßstab kann zugunsten der Beteiligten abgewichen werden, wenn sie darlegen, dass die Abweichung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses veranlasst ist (vgl. Abschn. 33 Abs. 2 S. 5 KStR und Tz. 3 des BMF-Schr.).

OFD Hannover v. - S 2742

Fundstelle(n):
ZAAAA-85939