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§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer „Nur-Rohgewinntantieme„ zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG); Anwendung des
Im Urt. v. führt der BFH seine Rechtsprechung zur Auslegung von Dauerschuldverhältnissen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter (vgl. Abschn. 31 Abs. 5 Satz 12 und 13 KStR 1995) fort und nimmt zur steuerlichen Behandlung einer Geschäftsführervergütung, die lediglich aus einer Rohgewinntantieme besteht (”Nur-Rohgewinntantieme”), Stellung. Danach ist eine ”Nur-Rohgewinntantieme” steuerlich grundsätzlich als Geschäftsführervergütung anzuerkennen, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, die die Ernsthaftigkeit der abgeschlossenen Rohgewinntantiemevereinbarung in Zweifel ziehen. Ein Fremdvergleich kann dann nur unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung zu einer Entgeltkorrektur führen. Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder wird zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urt. wie folgt Stellung genommen:
Die Grundsätze des BFH-Urt. sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, soweit der BFH eine ”Nur-Rohgewinntantieme” steuerlich grundsätzlich als Geschäftsführervergütung anerkennt.
Der BFH hat sich in seinem Urt. nicht mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu anderen gewinnabhängigen Vergütungen, insbesondere in seinen Urt. v. (BStBl 1993 II S. 311) zur ”Nur-Tantieme-Vereinbarung” und v. (BStBl 1995 II S. 549) zum ...