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§ 8 KStG Anfechtung aufgrund verdeckter Gewinnausschüttung
Zweck des Anfechtungsgesetzes ist es, unter bestimmten, fest begrenzten Voraussetzungen Vermögenswerte, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder zu erschließen.
Es stellt sich daher die Frage, ob verdeckte Gewinnausschüttungen unter die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes subsumiert werden können.
1. Definition der verdeckten Gewinnausschüttung
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer KapGes eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (, BStBl II 1992 S. 434). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die KapGes ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (, BStBl II 1967 S. 626).
2. Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz 1999
Im Rahmen der Insolvenzrechtsform wurde das AnfG 1879 durch das AnfG 1999 ersetzt. Nach dieser Neuf...