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§ 28 KStG Anwendung in der Fassung des StandOG
Reichen für die Verrechnung einer Gewinnausschüttung, für die zunächst mit KSt belastete Teilbeträge als verwendet galten, später diese Teilbeträge nicht mehr aus (z. B. nach einem Verlustrücktrag oder nach einer steuerlichen Außenprüfung), ist die Gewinnausschüttung gem. § 28 Abs. 4 KStG insoweit mit dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) zu verrechnen, auch wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder treten die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 4 KStG ein, wenn auch nur einem der Anteilseigner für die Gewinnausschüttung eine Steuerbescheinigung nach § 44 oder § 45 KStG erteilt worden ist, in der anrechenbare KSt ausgewiesen ist.