OFD Rostock - S 2706

§§ 1, 4 KStG Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Hinweise zur steuerlichen Gewinnermittlung und zur Buchführungspflicht von kommunalen BgA

1. Steuerliche Gewinnermittlung

Einkünfte, die eine Kommune mit einem BgA erzielt, sind stets als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln (A. 28 I KStR 1995). Die stl. Gewinnermittlung ist - soweit nicht eine Zusammenfassung nach A. 5 VIII bis XI KStR 1995 erfolgt - für jeden BgA gesondert durchzuführen.

Als Gewinnermittlungsarten kommen in Betracht

  • die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) nach §§ 4 I, 5 EStG;

    sowie

  • die Ermittlung des Gewinns durch Gegenüberstellen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 4 III EStG (Einnahmeüberschussrechnung).

1.1 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Die stl. Gewinnermittlung ist durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 EStG durchzuführen, wenn

a) der Stpfl. auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen (§ 5 I S. 1 erste Alternative EStG);

Gesetzliche Verpflichtungen i. d. S. sind

  • die Verpflichtungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (§ 140 AO). In Betracht kommt bei BgA neben der Buchführungspflicht für Kaufleute nach § 238 HGB insbesondere die (kaufmännische) Buchführungspflicht nach kommunalrechtlichen Vorschriften; siehe nachfolgende Tz. 2).

    oder

  • die steuerrechtliche Verpflichtung nach § 141 AO auf Grund eines entsprechenden Hinweises des FA.

b) der Stpfl. ohne eine solche Verpflichtung freiwillig Bücher führt und für den Betrieb regelmäßig Abschlüsse erstellt (§ 5 I S. 1 zweite Alternative EStG).

1.2 Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung

Die stl Gewinnermittlung ist in den übrigen Fällen nach § 4 III EStG durch Ermittlung des Überschusses der BE über die BA durchzuführen.

2. Buchführungspflichten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Betätigungen der Kommunen

Grundsätzlich dürfen sich Städte und Gemeinden im Rahmen von Unternehmen wirtschaftlich betätigen (Hinweis auf §§ 68 ff. der Kommunalverfassung M.-V. i. d. F. der Bekanntmachung v. , GVOBl. M.-V., S. 29).

Derartige Unternehmen können als Eigenbetriebe oder als Regiebetriebe geführt werden.

2.1 Eigenbetriebe

Eigenbetriebe stellen als wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Sondervermögen der Gemeinden i. S. des § 64 der Kommunalverfassung M.-V. dar.

Für Eigenbetriebe sind nach § 17 i. v. mit §§ 19 bis 23 der Eigenbetriebsverordnung M.-V. v. , GVOBl. M.-V., S. 808 eine kaufmännische Buchführung einzurichten sowie Jahresabschlüsse i. S. der §§ 238 ff. HGB zu erstellen. Dabei kommt es gem. § 263 HGB i. V. mit den einschlägigen Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung M.-V. zu geringfügigen Abweichungen von den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften (z. B. Erstellung der Bilanz nach einem vom Innenministerium erlassenen Formblatt, § 20 EigVO).

Bildet ein Eigenbetrieb stl. einen BgA i. S. der § 1 I Nr. 6, § 4 KStG, ist die stl. Gewinnermittlung nach Tz. 1.1 zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 EStG vorzunehmen.

2.2 Regiebetriebe

Erfolgt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen nicht im Rahmen eines Eigenbetriebs, spricht man von einem Regiebetrieb. Regiebetriebe sind haushaltsrechtlich als Teil des kommunalen Haushalts nach den dafür geltenden Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und Gemeindekassenverordnung (GemKVO) zu führen.

Die Aufzeichnungen nach der GemHVO und GemKVO stellen keine (kaufmännische) Buchführung i. S. des § 140 AO dar; die Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) ermöglicht keine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 I, 5 EStG.

Handelt es sich bei dem Regiebetrieb um einen BgA i. S. der § 1 I Nr. 6, § 4 KStG, ist hinsichtlich der stl. Gewinnermittlung wie folgt zu differenzieren:

a) Ist die Kommune auf Grund außerstl. gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, hat sie diese Verpflichtung nach § 140 AO auch für stl. Zwecke zu erfüllen und entsprechend die stl. Gewinnermittlung für den Regiebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 EStG vorzunehmen. Gesetzliche Vorschrift i. d. S. kann z. B. die Buchführungspflicht zur Kaufleute nach § 238 HGB sein.

Erhält die Kommune nach § 141 AO einen Hinweis des FA, dass sie verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, hat sie die stl. Gewinnermittlung für den Regiebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 EStG vorzunehmen.

Dasselbe gilt, wenn sie freiwillige Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse aufstellt.

b) In den übrigen Fällen ist die stl. Gewinnermittlung für den Regiebetrieb nach § 4 III EStG durch Ermittlung des Überschusses der BE über die BA durchzuführen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für alle BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

2.3 Aufforderung zur Buchführung durch das Finanzamt (§ 141 II AO)

Die Verpflichtung zur Buchführung ist vom Beginn des Wj an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung i. S. von § 141 II AO folgt.

Die OFD bittet, die in Betracht kommenden Steuerfälle kurzfristig daraufhin zu überprüfen, ob die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschritten werden. Die Aufforderung zur Buchführung ist spätestens bis Ende November 2002 zu erteilen. In einschlägigen Fällen sollte zugleich vorsorglich auch ein Hinweis auf die neu eingeführte KapErtrStpfl. gem. §§ 20 I Nr. 10b, 43 I Nr. 7c, 43a I Nr. 5 EStG erfolgen.

Die Bezugsvfg. v. , S 2706 - 2/99 - St 241, wird aufgehoben. Die OFD bittet, dort einen Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.

OFD Rostock v. - S 2706

Fundstelle(n):
NWB EN 1288/2002
VAAAA-85855