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§ 5 KStG Überprüfung der formellen Satzungsmäßigkeit im Rahmen der Genehmigung von steuerbegünstigten rechtsfähigen Stiftungen
Durch die VO zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Stiftungsgesetz für das Land NRW (ZustVOStiftG NRW) v. (GV.NRW 1995, 1198) ist die Zuständigkeit für die Genehmigung von Stiftungen gem. § 3 StiftG NRW mit Wirkung ab auf die Bezirksregierungen übertragen worden. Gleichzeitig geht damit der Aufgabenbereich ”Überprüfung der formellen Satzungsmäßigkeit der in Gründung befindlichen rechtsfähigen Stiftungen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG” vom FinMin NRW auf die OFD über. Für die Bezirke der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster ist die OFD Münster zuständig.
Ergänzend weist die OFD dazu auf folgendes hin:
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die OFD bei Stiftungen, die die steuerlichen Vergünstigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG etc. in Anspruch nehmen wollen, ob die dafür erforderlichen satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Genehmigung einer steuerbegünstigten Stiftung durch die zuständige Bezirksregierung erhält das für die Stiftung zuständige FA und die OFD je eine Ausfertigung der Stiftungssatzung und der Genehmigungsurkunde der Bezirksregierung mit dem Hinweis, daß die Stiftung nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient. Sie ist auch Grundlage für ...