Suchen
OFD Hannover - S 0171

§ 5 KStG Abgrenzungsmerkmale für die Unterscheidung der in Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten kulturellen Zwecke und der Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

Die Förderung kultureller Zwecke ist nach Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt. Spenden und Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die diese Zwecke fördern, sind in den Grenzen des § 10b EStG begünstigt (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStDV).

Die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ist nach Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt. Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die diesen Zwecken dienen, sind nicht steuerbegünstigt; lediglich Spenden sind in den Grenzen des § 10b EStG abziehbar (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 EStDV).

Nach einem Beschl. der obersten FinBeh des Bundes und der Länder fördern Körperschaften, die ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewähren, z. B. kostenlose oder verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen, (auch) die Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge an diese Körperschaften sind deshalb auch nicht abziehbar. Auf die Höhe des geldwerten Vorteils kommt es nicht an; jeglicher geldwerter Vorteil ist schädlich für die stl. Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge.

OFD Hannover v. - S 0171

Fundstelle(n):
QAAAA-85822