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§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Kurkliniken und Sanatorien (§ 67 AO)
Infolge der Gesundheitsstrukturreform ist die Auslastung von Kurkliniken und Sanatorien mit Patienten zum Teil drastisch zurückgegangen. Aus wirtschaftlichen Gründen nutzen viele Kurkliniken und Sanatorien die dadurch freien Kapazitäten vorübergehend für sog. Ergänzungsbelegungen (z. B. Aufnahme von Urlaubsgästen) oder planen dies.
Die Ergänzungsbelegungen können dazu führen, daß die Einrichtungen im Ganzen nicht mehr die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllen. Kurkliniken und Sanatorien gemeinnütziger Körperschaften werden als Zweckbetrieb behandelt, wenn sie ein Krankenhaus sind (s. § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz; R 82 Abs. 1 und 2 EStR) und wenn mindestens 40 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatz-VO berechnet werden (§ 67 AO). Da sich die Tätigkeit der Trägerkörperschaften von Kurkliniken oder Sanatorien i. d. R. auf die Unterhaltung dieser Einrichtungen beschränkt, verliert die Trägerkörperschaft regelmäßig ihre Gemeinnützigkeit, wenn eine Kurklinik oder ein Sanatorium insgesamt nicht mehr die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO).
Die Zweckbetriebs...