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OFD Magdeburg - S 2706

§ 4 KStG Arbeitnehmerüberlassung zwischen Universität und Universitätsklinikum als Betrieb gewerblicher Art (BgA)

1 Allgemeines

Nach übereinstimmender Auffassung der KSt-Referatsleiter ist für die steuerrechtliche Beurteilung der entgeltlichen Personalgestellung der Hochschule an die Universitätskliniken zwischen der Überlassung des wissenschaftlichen und des nicht wissenschaftlichen Personals zu unterscheiden.

Bei der Überlassung des wissenschaftlichen Personals ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeiten im Klinikum der Forschung und Lehre (= hoheitlich) oder der Krankenversorgung dienen (= nicht hoheitlich). Ist eine Abgrenzung möglich, sind die verschiedenen Tätigkeiten gesondert zu beurteilen.

2 Überlassung des wissenschaftlichen Personals, welches dem hoheitlichen Bereich dient

Dienen die Tätigkeiten des überlassenen wissenschaftlichen Personals im Klinikum der Forschung und der Lehre (= hoheitlich), handelt es sich bei der Personalgestellung um eine hoheitliche Tätigkeit der Hochschule. Die Hochschule begründet insoweit keinen BgA (Ausnahme vgl. Tz. 4).

3 Überlassung des wissenschaftlichen Personals, welches nicht dem hoheitlichen Bereich dient

Für die dem nicht hoheitlichen Bereich dienende Personalgestellung gelten die folgenden Grundsätze:

Die entgeltliche Personalgestellung durch die öffentliche Hand ist nur dann keine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines BgA und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des Abschn. 23 Abs. 16 UStR, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die entgeltliche Personalgestellung ist eine Folge organisatorisch bedingter äußerer Zwänge (z. B. Wechsel der Rechtsform - ohne Rücksicht auf den Wechsel der Inhaberschaft -, Unkündbarkeit der Bediensteten).

2. Die Beschäftigung gegen Kostenerstattung erfolgt im Interesse der betroffenen Bediensteten zur Sicherstellung deren erworbenen Rechte aus dem Dienstverhältnis mit einer jPdöR.

3. Die Personalgestellung ist begrenzt auf den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Personalbestand, so dass sich der Umfang mit Ausscheiden der betreffenden Mitarbeiter von Jahr zu Jahr verringert.

4. Die Gestellung des Personals darf nicht das äußere Bild eines Gewerbebetriebs annehmen.

4 Überlassung des wissenschaftlichen Personals, welches im hoheitlichen und im nicht hoheitlichen Bereich tätig ist

Greifen die Tätigkeiten, die im Klinikum einerseits der Forschung und Lehre und andererseits der Krankenversorgung dienen, derart ineinander, dass eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist und liegt die überwiegende Zweckbestimmung im Bereich der Forschung und Lehre, ist eine überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung anzunehmen. Vgl. Abschn. 5 Abs. 3 KStR und Tz. 2.

Überwiegt jedoch die Tätigkeit im Bereich der Krankenversorgung und ist somit die Tätigkeit im hoheitlichen Bereich von untergeordneter Bedeutung, ist die gesamte Personalgestellung nach den Grundsätzen der Tz. 3 zu behandeln.

5 Überlassung des nicht wissenschaftlichen Personals

Die Überlassung des nicht wissenschaftlichen Personals ist nach den Grundsätzen der Tz. 3 zu beurteilen. Wird dabei auch nach dem Zeitpunkt der organisatorischen Änderung (z. B. Ausgliederung oder Änderung der Rechtsform) neu eingestelltes Personal überlassen, ist die Personalgestellung des nicht wissenschaftlichen Personals insgesamt als BgA zu beurteilen. Eine Aufteilung in die Überlassung von Altpersonal und neu eingestelltem Personal kommt nicht in Betracht, auch wenn hierfür besondere Gründe (z. B. Fehlen einer Versorgungsordnung für die Anstellung beim Klinikum) vorgetragen werden.

OFD Magdeburg v. - S 2706

Fundstelle(n):
NWB EN 1217/2002
GAAAA-85808