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OFD Erfurt - S 0171 A

§ 5 KStG Förderung der Fürsorge für Vertriebene

Zu der Frage, wie es gemeinnützigkeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Vertriebenenverband nach seiner Satzung u. a. die Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts, die Rückgabe von konfisziertem Vermögen oder die Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten zum Ziel hat, bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:

Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allgemein - i. S. einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie ”Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts” oder ”Rückgabe des konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs” fördert. Bei derartigen Formulierungen in der Satzung kann angenommen werden, daß sich der Verband bei seiner Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks ”Fürsorge für Vertriebene” hält und die Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglieder nicht Satzungszweck ist.

Zu beanstanden sind jedoch Formulierungen, die den Satzungszweck z. B. mit ”Anspruch der Volksgruppen und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten” definieren.

Vertriebenenverbände ...

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OFD Erfurt v. 12.12.1995 - S 0171 A

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