§ 5 KStG Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse i. S. des § 53 Abs. 2 AO bei Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i. S. des § 66 AO
Ein gemeinnütziges Erholungswerk (Verein) beabsichtigt, die Nachweisführung über die Hilfsbedürftigkeit dahingehend zu ändern, dass die unterstützten Personen nicht mehr ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Verein offen legen, sondern selbst berechnen, ob die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO eingehalten oder überschritten werden, und dem Verein nur das Ergebnis mitteilen. Zur Frage, ob dieses vereinfachte Verfahren den Anforderungen genügt, die an den Nachweis der steuerbegünstigten Tätigkeit zu stellen sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind nur dann steuerbegünstigt, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen hilfsbedürftigen Personen i. S. des § 53 AO zugute kommen. Wenn die Einrichtung ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen erbringt, muss sie deshalb an Hand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen von zwei Dritteln der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen. Für diesen Nachweis reicht eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, allein nicht aus. Das Formular, auf dem die unterstützte Person die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge berechnet habe, ist stets beizufügen. Es gibt keinen Grund, auf die Beifügung dieser ohnehin vorhandenen Berechnung, die eine etwaige Nachprüfung durch den Verein und die FinBeh erleichtern könne, zu verzichten.
OFD Magdeburg v. - S 0185
Fundstelle(n):
YAAAA-85802