BVerwG Beschluss v. - 3 B 25/16, 3 B 25/16 (3 B 39/15)

Gegenvorstellung; Unstatthaftigkeit; ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf; Unzulässigkeit; Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückweisung; Rechtskraft; Verfahrensmängel; Anhörungsrüge

Leitsatz

Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist unstatthaft.

Gesetze: § 133 Abs 5 S 3 VwGO, § 152a VwGO, § 1 VwRehaG

Instanzenzug: VG Meiningen Az: 8 K 60/13 Me

Gründe

1Der ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,

den Beschluss des Senats vom (BVerwG 3 B 39.15) abzuändern und die Revision zuzulassen,

ist unstatthaft.

2Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung erfordert jedenfalls, dass das Gericht nach einer gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner angegriffenen Entscheidung befugt ist ( [ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20081125.1bvr084807] - BVerfGE 122, 190 <203>; 4 B 19.14 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Beschluss vom ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden (§ 135 i.V.m. § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind ( [ECLI:DE:BVerfG:2003:up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, gegen rechtskräftige Entscheidungen neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO), die der Kläger nicht erhoben hat und fristgemäß nicht mehr erheben könnte, eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. [ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060208.2bvr057505] - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 20.08 - juris und vom - 8 B 49.12 - juris Rn. 4; dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 1948/12 -).

3Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil die Ausführungen des Klägers keine Veranlassung geben, die bisherige gefestigte Rechtsprechung zu § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu ändern und rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen der DDR-Behörden ohne Rücksicht auf das Gewicht der durch sie ausgelösten Folgen für den Betroffenen für rehabilitierungsfähig zu erachten. Der Gesetzgeber wollte ausschließen, sämtliches Verwaltungsunrecht der DDR rehabilitieren zu müssen (vgl. die Begründung des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes BT-Drs. 12/4994 S. 16 ff.). Deshalb hat er das Erfordernis, dass die rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung Folgen für eines der genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, Vermögen, Beruf) hatte, die "noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken", in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ausdrücklich vorgesehen.

4Soweit der Kläger meint, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zu Verfahrensmängeln nicht hinreichend befasst, rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge hätte er nur mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erheben können.

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:270516B3B25.16.0

Fundstelle(n):
TAAAI-51073