BVerwG Beschluss v. - 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16)

Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel

Gesetze: § 66 Abs 8 GKG, § 152 Abs 1 VwGO

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 4 O 190/15vorgehend VG Halle (Saale) Az: 7 A 200/15 HAL

Gründe

1Die mit Schreiben vom gegen die Kostenrechnung vom erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) anzusehen. Über eine Erinnerung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Entscheidung ist der Senat nach § 66 Abs. 6 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2Es kann offenbleiben, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Deshalb bleibt die Erinnerung jedenfalls ohne Erfolg.

3Gerichtskosten für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach der Verwaltungsgerichtsordnung werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Gerichtskostengesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 154) erhoben. Das von dem Erinnerungsführer genannte Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) vom (BGBl. I S. 2586, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 2090), ist im vorliegenden Fall nach dem in § 1 GNotKG geregelten sachlichen Geltungsbereich nicht anwendbar.

42. Für das Verfahren über sonstige, nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ordnet § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-Nr. 5502 eine Gebühr in Höhe von 60 € an, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Gebührentatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die von dem Erinnerungsführer erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom hat der Senat mit Beschluss vom (BVerwG 1 B 18.16) verworfen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der gesetzlich vorgesehene Betrag in Höhe von 60 € wurde in der Kostenrechnung vom angesetzt. Die Gebühr ist fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

5Entgegen der Annahme des Erinnerungsführers liegt bei dem Beschwerdeverfahren, das dem Kostenansatz zugrunde liegt, kein Fall gesetzlicher Gebührenfreiheit vor. § 66 Abs. 8 GKG ordnet Gebührenfreiheit für das Erinnerungsverfahren, nicht jedoch das dem Kostenansatz zugrunde liegende Beschwerdeverfahren an. Auch der Verweis auf § 68 Abs. 3 GKG führt nicht weiter, da die Vorschrift die Gebührenfreiheit für das - hier nicht vorliegende - Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwerts betrifft. Soweit sich der Erinnerungsführer darauf beruft, im Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe fielen keine Gerichtskosten an, trifft das für die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthafte Beschwerde gegen den nicht anfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu ( 5 KSt 7.13 - juris Rn. 4). Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich keine sachliche Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (vgl. - NJW 2014, 1597; - NJW 2006, 861).

6Die Erinnerung hat gemäß § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift besteht kein Anlass.

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0

Fundstelle(n):
CAAAI-50918