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OFD Koblenz - S 2706 B - St 34 1

§ 4 KStG Leistungen sog. Teilnehmergemeinschaften im Flurbereinigungsverfahren; Steuerliche Behandlung als Betrieb gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG)

Zur Frage der stl. Behandlung der Leistungen, die ein sog. Verband der Teilnehmergemeinschaften im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens gegenüber den Teilnehmern gegen Gebühr erbringt, bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

In Flurbereinigungsverfahren werden die beteiligten Grundstückseigentümer in einer Teilnehmergemeinschaft zusammengeschlossen, die die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrnimmt, die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten sowie die erforderlichen Bodenverbesserungen durchzuführen hat. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die einzelnen Teilnehmergesellschaften können sich zur zweckmäßigen Erledigung ihre Aufgaben zu einem Dachverband zusammenschließen, der nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften tritt und deren Aufgaben durchführt. Auch dieser Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die ihm angehörenden Teilnehmergemeinschaften zu Beiträgen heranziehen.

Die Tätigkeit des Verbands besteht darin, die Flurbereinigung nach den von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellten Plänen praktisch und wirtschaftlich durchzuführen. Er erbringt damit im Wesentlichen eine Bau- und Erschließungsleistung anhand vorgefertigter Pläne, wie sie auch von privaten Dritten durchgeführt werden kann und in der Praxis bereits durchgeführt wurde.

Nach einer Entscheidung der KSt-Referatsleiter der Länder sind die Leistungen des Verbands als hoheitliche Tätigkeit zu beurteilen. Eine hoheitliche Zweckbestimmung liegt vor, wenn die beiden Tätigkeitsbereiche (wirtschaftlich und hoheitlich) unlösbar miteinander verbunden sind. Eine hoheitliche Tätigkeit des Verbands ist anzunehmen bei den mit Zwangsrechten von den einzelnen Grundstückseigentümern erzwingbaren Maßnahmen. Innerhalb des Verbands können die wirtschaftlichen Tätigkeiten ”Bau- und Erschließungsmaßnahmen” von den hoheitlichen Maßnahmen nicht getrennt werden.

OFD Koblenz v. - S 2706 B - St 34 1

Fundstelle(n):
QAAAA-85767