BVerwG Beschluss v. - 4 VR 3/15, 4 VR 3/15 (4 B 49/15)

Verfahrensbeteiligte im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Maßgeblich für die Stellung der Beteiligten in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist die Interessenlage in diesem Verfahren, nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Gesetze: § 80 Abs 7 S 2 VwGO, § 212a Abs 1 BauGB

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 1 AS 14.2540 Beschluss

Gründe

I

1Der Antragsgegner wandte sich als Nachbar gegen eine dem Antragsteller von dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Auf Antrag des Antragsgegners ordnete der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom - 1 CS 14.397 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung an, mit weiterem Beschluss vom - 1 AS 14.2540 - über den hinaus. Die Klage in der Hauptsache blieb in den Vorinstanzen erfolglos ( M 9 K 13.5392 -; 1 B 15.194 -). Einer Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision half der Verwaltungsgerichtshof nicht ab (Beschluss vom - 1 B 15.194 -).

2Am hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und deren Fortdauer zu ändern und den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abzulehnen. Mit Beschluss vom hat der Verwaltungsgerichtshof sich für diesen Antrag für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren durch den Senatsbeschluss vom - 4 B 49.15 - haben alle Beteiligten Erledigungserklärungen abgegeben.

II

3Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom ist für das Verfahren das Bundesverwaltungsgericht nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG zuständig (vgl. auch 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201 <203>).

4Der Senat hält es nach Anhörung der Beteiligten für sachgerecht, das Rubrum des Verfahrens wie geschehen zu berichtigen. Maßgeblich ist die Interessenlage in dem hier anhängigen Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren (VGH Mannheim, Beschluss vom - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611 <611 f.>; OVG Bautzen, Beschluss vom - 1 B 400/09 - juris Rn. 5; - juris Rn. 2; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 107; a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom - 2 M 57/94 - juris Rn. 22; - juris Rn. 3; - NVwZ-RR 2005, 748; 1 CS 12.2118 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom - 1 ME 71/14 - BauR 2015, 478; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Losebl., Stand: März 2015, § 80 Rn. 548; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 200; Reimer, DÖV 2010, 688 <689>). Denn das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob ein vorangegangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO formell und materiell richtig ist ( 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16 <17 f.>), sondern eröffnet die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen ( 8 VR 2.11 - juris Rn. 8). Den Antragsteller des vorangegangenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antragsgegner dieses Verfahrens zu führen, trägt dem Umstand Rechnung, dass er und nicht der Rechtsträger der Baugenehmigungsbehörde Begünstigter der aufschiebenden Wirkung ist, die der Antragsteller dieses Verfahrens im Wege des Änderungsantrags bekämpft. Soweit sich aus dem Senatsbeschluss vom - 4 ER 401.81 - (BVerwGE 64, 347 <355>) etwas Abweichendes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

5Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem Antragsteller und Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

6Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf Änderung des Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, des Senatsbeschlusses vom - 4 B 49.15 -, bestand kein Anlass, hiervon abweichend weiterhin die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners anzuordnen. Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg, weil die mit Schriftsatz vom begründete Nichtzulassungsbeschwerde aus den Gründen des genannten Beschlusses nicht zur Zulassung der Revision führen konnte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, entsprach nicht der Billigkeit.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:070116B4VR3.15.0

Fundstelle(n):
VAAAI-50780