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Einkommensteuer; | Erbbauzinsen keine dauernde Last (§ 10 EStG)
Nach dem begründet die Verpflichtung zu wiederkehrenden Erbbauzinsen als Entgelt für eine Nutzungsüberlassung keine dauernde Last (vgl. auch ,BStBl 1990 II 13, nach dem eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last nicht vorliegt, wenn wiederkehrende Leistungen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Entgelt für eine Nutzungsüberlassung sind). Ob der Senat der Rspr. des RStBl 1940, 357) und des BFH (z.B. Urt. v. , BStBl 1988 II 70), nach der die Verpflichtung aus dem Erbbaurecht als Reallast zu den unter § 8 Nr.2 GewStG aufgeführten Renten und dauernden Lasten gehört, folgen könnte, blieb offen.