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OFD Hannover - S 2706

§ 4 KStG Entgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch Landesbehörden und Hochschulen

Zu der Frage, ob der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Parkplätzen durch Landesbehörden und Hochschulen an Bedienstete/Studenten ein Betrieb gewerblicher Art zu sehen ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Die Abgrenzung der Vermögensverwaltung von einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bzw. einer gewerblichen Tätigkeit ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu § 15 EStG und R 137 EStR 1996 vorzunehmen. Danach stellt das Unterhalten von bewachten Parkplätzen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (vgl. Abschn. 5 Abs. 21 Satz 2 KStR).

Die entgeltliche Parkraumüberlassung an Bedienstete/Studenten erfolgt demgegenüber i. d. R. ohne feste Zuordnung an einzelne Fahrzeughalter und ohne weitere Leistungen. Die Verwaltung erfordert lediglich einen für die Annahme einer Vermögensverwaltung üblichen Aufwand. Die bloße Stellplatzüberlassung an Bedienstete/Studenten erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art.

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OFD Hannover v. 26.01.1999 - S 2706

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